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Schallschutz

Die neue DIN

4109:2016-07 ist erschienen. Damit löst sie die Norm von 1989 ab. Die neue

Norm regelt weiterhin den Mindestschallschutz, allerdings ist das Beiblatt 2

zum erhöhten Schallschutz, zumindest in dieser Norm, ersatzlos gestrichen.

Soll ein erhöhter Schallschutz erreicht werden, so sollte auf die VDI 4100:2012

oder die dega-Memoranden zurückgegriffen werden. Dies sollte dann je Bau-

vorhaben vereinbart werden.

Neues Bau- und Architektenvertragsrecht ab 1. Januar 2018

Vertragsrecht

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Der Betrug mit der Dämmung aus EPS und dessen Bemessungswerten

Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten.

40% der Angaben zu den Bemessungswerten waren falsch. Wärmedämmwert deutlich schlechter als angeben. Ein Hersteller beliefert fast alle......

Der Wahnsinn zur Dämmung!

 

Anbei der link:

 

http://www1.wdr.de/fernsehen/ratgeber/koenneskaempft/indexkoenneskaempft100.html

OLG: Schimmel muss Gesundheit gefährden

Wer seine Mietwohnung aufgrund Schimmelbefalls fristlos kündigen will, muss nachweisen, dass der Pilz für ihn als Bewohner gesundheitsgefährdend ist. Das könne oftmals nur ein Gutachten, betont das Oberlandesgericht Düsseldorf und wies die Berufung eines Mieters ab, nachdem die Vorinstanz seine fristlose Kündigung für unwirksam erklärt hatte (Az. 10 U 26/13).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, kündigte ein Mieter seine Wohnung fristlos wegen Schimmels. Der Vermieter war damit nicht einverstanden und klagte die ca. 6000 Euro ausstehenden Mietschulden ein. Das Landgericht Mönchengladbach gab ihm Recht. Der Mieter könne nicht so ohne weiteres fristlos kündigen. Auch dann nicht, wenn der Schimmelbefall als solcher unstrittig ist. Es hätte vielmehr mit einem medizinischen Sachverständigengutachten dargelegt werden müssen, dass der Schimmelpilz „in höchstem Maße“ gesundheitsschädigend ist.

„Diese Auffassung vertrat bereits 2007 der Bundesgerichtshof. Bei Schimmelbefall in der Wohnung muss demnach dem Vermieter mit einer angemessenen Frist die Möglichkeit geben werden, Abhilfe zu schaffen. Fristlos kündigen können die Bewohner erst dann, wenn trotzdem nichts geschieht“, erklärt Rechtsanwalt Harald Urban.

Der mit dem Urteil aber nicht einverstandene Mieter wandte sich mit einer Berufung an die nächste Instanz. Die Düsseldorfer Oberlandesrichter konnten jedoch keine Rechtsfehler des Landgerichts feststellen und bestätigte die Entscheidung: Der sichtbare Schimmelbefall allein sei noch kein ausreichender Beweis dafür, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung tatsächlich eingeschränkt sind. Für eine solche Aussage fehle es hier schlichtweg an der fachmännischen Expertise. Quelle geb-info.de GLR

EnEV ab 01.05.2014 gültig

Wichtiges in Kürze für Immobilienbesitzer: (nicht vollständig)

 

 

- Heizkessel die vor dem 01.01.1985 einbaut wurden haben ab 2015 Betriebsverbot!

 

- Oberste Geschoßdecke muss gedämmt werden. Min Uwert 0,24W/m²K ab 31.12.2015!

 

- Heizkörper und Fußbodenheizungen müssen raumweise gesteuert werden

 

- Blower Door Messungen (Luftdichtheitsmessungen im zusammenhang mit EnEV) müssen im Verfahren B gemessen werden.

 

Für Fragen und weitere Änderungen, können Sie uns gerne kontaktieren.

 

Wärmedämmung und Grundstücksgrenze

Wärmedämmung über die Grundstücksgrenze

Gerade im Bestand, in Innenstädten und alten Ortskernen, stehen Häuser in der Regel auf der Grundstücksgrenze. Wird die Hauswand gedämmt, ragt sie zwangsläufig auf das Grundstück des Anrainers. Muss dieser den Überbau dulden? „Bei restriktiver Auslegung der gesetzlichen Vorschriften darf dies nur mit Zustimmung des Nachbareigentümers geschehen“, erläutert Rechtsanwalt Philip Pürthner, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Dem Wunsch nach Verbesserung der energetischen Qualität steht der individuelle Eigentumsschutz des Nachbarn nach Art. 14 Grundgesetz gegenüber. Dieses Konfliktpotential und das sich hieraus ergebende Spannungsfeld haben zwischenzeitlich verschiedene Länder durch Einführung entsprechender nachbarrechtlicher Regelungen zu lösen versucht.“

Nachbarrechtliche Regelungen
Demnach ist der Nachbar unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück übergreifende Wärmedämmung zu dulden. „Allerdings nur, wenn er dadurch lediglich geringfügig beeinträchtigt wird und eine vergleichbare alternative Wärmedämmung nicht mit vertretbarem Aufwand zu erzielen ist“, führt der Wiesbadener Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus. „Entsprechende nachbarrechtliche Regelungen existieren bereits in Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Berlin und Bremen.“

Bestimmungen müssen exakt eingehalten werden
Aber auch in diesen Bundesländern müssen die Bestimmungen exakt beachtet und der Einzelfall geprüft werden, rät der Experte und zitiert ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt vom 26.09.2012 Az: 19 U 110/12 (vorhergehend LG Gießen, 07.03.2012 – Az: 2 O 481/10). In diesem Fall hatte die geplante Wärmedämmung die Anforderungen der Energieeinsparverordnung überstiegen. Die Dämmschicht wäre dicker ausgefallen als vorgeschrieben und hätte weiter über die Grundstücksgrenze hinausgeragt als nötig. Diese Beeinträchtigung musste der Nachbar nicht hinnehmen. Das Oberlandesgericht stützte sich bei seinem Urteil auch auf die Gesetzesbegründung zu § 10a Abs. 1, Nr. 1 im Hessischen Nachbarrechtsgesetz.

Planungsparameter „minimale Beeinträchtigung“
„Die energetische Sanierung bleibt also ein heißes Eisen. Hausbesitzer und Architekten müssen sorgfältig planen, sonst scheitern sie am nachbarlichen Einspruch. Das in Artikel 14 des Grundgesetzes geschützte Eigentumsrecht ist als Grundrecht von überragender Bedeutung und wird als solches in der Rechtsprechung auch entsprechend gewürdigt.“ GLR

Quelle GEB-Newsletter 02-13

Die verpackte Republik

Eine der wenigen sehenswerten Dokumentationen im deutschen Fernsehen.

(Abgesehen von ein paar falschen Begrifflichkeiten)

Es wird unser größtes Problem in den nächsten zehn Jahren werden. Verschimmelte Innenräume und Fassaden mit Algen.

Zum Thema Schimmel in Innenräumen hat die Industrie zum Teil ja schon Antworten: Chemie - statt Logik. Nur mit Logik und Fachwissen lässt sich in dem Fall nicht viel Geld verdienen!

Dämmen, Dämmen, Dämmen und gut beraten von Energiefachberater. Die Ihre "Zertifizierung" von der Dämmstoffindustrie erhalten haben............

Nur mit Logik und Fachwissen lässt sich in dem Fall ebenfalls nicht viel Geld verdienen!

Hier könnte ich nun stundenlang ein Monolog halten!

 

Eine weitere Interessante Zusammenfassung zum Thema:

 

folgender Link: http://www.konrad-fischer-info.de/

Falsch bemessener Balkenquerschnitt - Bauherr kam fast um´s Leben

Wie kam es zum Schaden?

 

1. Wurde am Statiker gespart

2. Übernahm der Zimmerermeister die Berechnungen

3. Versuchte der Zimmerermeister die falsch bemessenen Balken in Eigenregie in Brettschichtholz zu verleimen

4. Hatte der Zimmerermeister keine "Leimgenehmigung" von der Materialprüfanstalt Universität Stuttgart

5. War er zudem nicht zertifiziert

 

 

Resümee:

Ein Bauherr der mit einem blauen Augen davon kam, dem Tod ins Auge schaute und ein Schaden der jetzt um einiges teurer wird als hätte man „Richtig geplant, bemessen und gebaut“

 

Ein Statiker und ein Bauleiter wären hier wichtig gewesen!

 

Geiz ist doch nicht immer geil und kostenlosen Käse, gibt es auch nur in der Mausefalle.




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